Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll nach §5 des Pflegeberufegesetzes insbesondere dazu befähigen

  1. Die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
    1. Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,
    2. Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
    3. Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,
    4. Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
    5. Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
    6. Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen
    7. Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen
    8. Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen
    9. Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen
  2. Ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchführen
  3. Interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten. Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann werden ein professionelles ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt (vgl. Weiß, T., Meißner, T., Kempa S. 2018, S. 134)